Satzung des Handels- und Gewerbeverein Hohenmölsen e.V.:
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Handels- und Gewerbeverein Hohenmölsen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hohenmölsen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter
der Nummer 48284 eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein vertritt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe sowie den freiberuflich Tätigen unserer Region, insbesondere seiner Mitglieder.
Der Verein hat die Aufgabe
- mit der Stadtverwaltung von Hohenmölsen Kontakt zu halten und Anliegen der Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten,
- die Mitglieder über den Vereinszweck betreffende Anliegen der Stadtverwaltung aufzuklären,
- durch gemeinsame Aktionen auf die Leistungsfähigkeit der einheimischen Wirtschaft sowie die Attraktivität des Wirtschafts-Standortes Hohenmölsen hinzuweisen,
- mittels Informations- und Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
- Geselligkeit, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern zu fördern,
- beizutragen dazu, dass sich in Hohenmölsen die Infrastruktur, aber auch das kulturelle Angebot und das Angebot an
Freizeitgestaltung positiv entwickeln.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art
- freiberuflich Tätige
- Industriefirmen
- Personen (natürliche und juristische), die an der Erreichung des Vereinszwecks ein nachvollziehbares Interesse darstellen, soweit sie nicht unter 1-3 fallen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.
Mitglieder sind stimmberechtigt bei allen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Mitglieder sind wählbar in die Vereinsorgane.
Beschlüsse der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, sind für alle Mitglieder verbindlich.
Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe einem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere bei Beitragsrückstand trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief und fruchtlosem Ablauf der darin gesetzten Nachfrist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Solange keine Beitragsordnung existiert, wird der Mitgliedsbeitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt durch Beschluss.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
Er besteht aus:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- bis zu vier Beisitzer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich.
Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hohenmölsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.